"Transport von Waffen" in geschlossenen Behältern für den Alltag - Diskussion

  • Moin,


    da das Thema nun im Forum aufgekommen ist, braucht es einen eigenen Beitrag, mit Bitte zur Diskussion:

    Messer, Schlagstöcke und gar Waffen in einem geschlossenen behälter transportieren, ist das so etwas das man irgendwie daherschummeln kann mit einem verschließbaren Rucksack oder einer Tasche? Wie schaut es denn aus mit Taschenkontrollen, wann geschieht sowas und wann hat man damit zu rechnen? Kann man wirklich argumentieren, dass auis "Führen" "Transportieren" wird?

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Quelle: § 42a WaffG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    "Waffengesetz (WaffG)

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    (1) Es ist verboten1.Anscheinswaffen,
    2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
    zu führen.
    (2) Absatz 1 gilt nicht1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
    2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
    3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
    Weitergehende Regelungen bleiben unberührt. ..."

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • Das ist der Unterschied zwischen Führen (das bedeutet zugriffsbereit dabei haben) und Transportieren (das bedeutet nicht zugriffsbereit dabei haben).

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • 2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis

    Die Frage ist hier nun, hat das Gesetz "Transport" für sich definitiert. Bei dem Begriff "Transport" schwingt bei mir immer mit, dass es einen Zweck und ein Ziel hat. Man transportiert ja Grundsätzlich etwas von A nach B mit der Hauptaufgabe den Gegenstand/die Ware zum Ziel zu bringen und dort abzulegen.


    Der Duden sagt das so
    "Beförderung von Dingen oder Lebewesen" - Das klingt erstmal gut und zutreffend, hiernach wäre das okay.


    Wiki jedoch besagt:

    "[...] die auf einer Fortbewegung beruhende Ortsveränderung von Gütern, Personen, Tieren oder Nachrichten durch Transportmittel von einem Ort zu einem anderen Ort."


    Wenn man also im allgemeinen Alltag unterwegs ist, dann transportiert man nichts, man hat es bei sich, also führt es. Die Aufgabe besteht nicht in der Veränderung des Ortes des Gegenstandes/der Ware. Also ganz praktisch: Man nimmt den gegenstand und bringt ihn zu einem anderen Ort. Tut man ja nicht, man nimmt den Gegenstand von Zuhause mit und bringt ihn an den selben Ort, nach Hause, wieder zurück. Es ist keine Absicht des Transportes zu erkennen.


    Das ist mir zu heiss, würde ich nicht tun.


    Wenn du z.B. mir den Gegenstand bringst (und das gut begründen kannst), dann wäre das eventuell noch gültig. Denn selbst unter Führungsverbot liegende Gegenstände, einige, dürfen besessen werden und auch den Besitzer wechseln. Aber so eine Ausrede müsste man dann ja 24/7 in jeder Situation haben - das ist jetzt schon zu anstrengend, nur die Vorstellung jedes mal beim Haus verlassen eine faktisch funktionierende Antwort zu haben "wohin transportiert man das und wie begründet man den Transport".


    Da reichen auch 11.7cm und im legal Rahmen bleiben. Weniger anstrengend.

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Also wenn ich beispielsweise ein Einhandmesser transportieren will. Von einem Freund, der es mir geschenkt hat, zu mir nach hause, dann kann ich das nur in einem abgeschlossenen Behältnis.

    Einen Vorwand für einen Transport zu finden ist also jederzeit möglich.

    Habe auch noch niemals von einem Grund/ Vorwand gehört oder gelesen. Diese Anforderung wäre mir absolut neu. Zumindest in Bezug auf 42a-relevante Messer und Teleskopschlagstöcke.


    Wie das exakt in Bezug auf scharfe Waffen von Sportschützen aussieht, weiß ich nicht, denn ich bin kein Sportschütze. Ich beziehe mich einzig und allein auf Einhandmesser (beispielsweise) und Teleskopschlagstöcke.


    Allgemein riskiert man ja dann auch nur eine Ordnungswidrigkeiten- Anzeige, genau wie beim zu schnellen Autofahren oder Wildpinkeln. Dieses "Risiko" erschüttert mich jetzt nicht soo krass, ehrlich gesagt :-)

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • Ein von mir sehr geschätzter Blogger schreibt dazu folgendes:

    (Allerdings ist er keine Rechtsberater und der Artikel spiegelt lediglich seine persönliche Meinung wieder):


    Messer im Sicherheitsdienst und für Polizisten - tactical-dads Webseite!

    ""Off Duty" muss man nicht auf seine Einhandmesser verzichten. Man kann sie nämlich recht einfach "verschlossen" transportieren, wie es der §42a WaffG erlaubt. Bei meinem Bericht über Schlagstöcke erzähle ich etwas mehr dazu."


    Dann schreibt er auf Schlagstöcke für Polizisten, Sicherheitsmitarbeiter und "Bürger" - tactical-dads Webseite! folgendes:


    "Was bleibt ist das Führen auf dem eigenen Grundstück oder in einem verschlossenen Behältnis. Bei Schusswaffen und "gleichgestellten Gegenständen" darf ein "Transport" nur erfolgen wenn es "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" erfolgt. Das gilt auch für frei Verkäufliche Waffen wie Luftgewehre. Aber bei Messern und Schlagstöcken wird das nicht gefordert. Man darf also ein Messers oder einen Schlagstock in einem verschlossenen Behältnis führen. Man benötigt keinen Grund dafür, dass man einen Schlagstock im verschlossenen Behältnis mit sich führt."


    Darunter erläutert er das weiter.



    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • Das greift exakt auf woran ich Zweifel habe. "Bei Schusswaffen und "gleichgestellten Gegenständen" darf ein "Transport" nur erfolgen wenn es "im Zusammenhang mit dem Bedürfnis" erfolgt."


    Okay, das ist das was meinte. Dass es für Messer und Schlagstöcke nicht gilt, dass es "im Zusammenhang mit einem Bedürfnis" zu erfolgen hat ist der Knackpunkt. Wenn dem so ist, dann ist Dein Vorschlag/Deine Idee absolut legal. Würde ich trotzdem nicht machen. Vor allem nicht empfehlen. Wem diese Information reicht, kann dies gerne tun, aber soll niemand sagen "Der vom PreppersGermany hat gesagt ich darf das." >:]

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Einen Grund finde ich immer, und wenn es z.B. bei einer Schreckschusswaffen , die Tierabwehr ist...bei einem z.B. feststehendem Messer über 12 cm....möchte ich gerade in den Wald oder Garten , um zu schnitzen....

    Ich habe , wie im Taschensuchthread erwähnt, den abschließbaren Rucksack , mit dem ich Dinge transportieren kann.

    Wenn man z.B. ein Luftgewehr im Auto transportiert, reicht auch schon , der originale Pappkarton , der zugeklebt, oder mit Kabelbindern verschlossen ist, und es darf nicht geladen sein. Es geht einfach darum, das man nicht im Affekt die Waffe oder das Messer nimmt und Blödsinn macht...muß man ( viele sagen mindestens 3 Handgriffe machen ) um an die Waffe zu kommen, sei es in Ordnung. Also z.B. Kofferraum öffnen, Kabelbinder durch schneiden, Karton öffnen, Waffe entnehmen, laden....


    Auch gibt es in Wohnmobil Foren Diskussionen wegen dem Messerverbot mit Klingen über 12 cm (demnächst vielleicht sogar 6 cm 😭😭😭) . Denn es liegen ja die Küchenmesser einfach im Besteckschieber....es wird aber in der Praxis so gehandhabt, und wurde auch bei Kontrollen nie geahndet ( manchmal nur darauf hin gewiesen) , das diese Messer auch im Besteckschieber liegen, und nicht z B. in der Fahrertür...die Praxis spielt hier also eine eine Rolle , und tolerant ausgelegt.

    Sicher spielt hier auch eine Rolle , das es eben ein Küchenmesser und kein Kampfmesser ist....

  • Ok. Allerdings hat diese Angabe von Gründen (Ich möchte gerade in den Wald) keinerlei juristischen Hintergrund.

    Ob ich ein ü12cm-Messer in einem abgeschlossenen Behältnis habe weil ich in einen Wald will oder nur weil ich Bock drauf habe, ist juristisch absolut unerheblich.

    Falls das nicht richtig ist, würde ich gerne Behauptungen mit Gesetzestexten untermauern, zur besseren Verständlichkeit.

    Und zu juristisch unerheblichen Sachverhalten würde ich mit einem Polizeibeamten gar nicht erst diskutieren. Natürlich gehen viele Beamte in ihrer gefühlten Allmacht auf und erheben sich gern zur moralischen Instanz.

    Wer diese Spielchen mitmachen will, kann das ja tun.

    Ich bin da aber nicht der Typ für und mir ist sowas zu blöd.

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"