• Knoblauchpresse und andere Küchen Geräte:

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  • Die Hanteln sind ne Klasse Idee, erst dachte ich naja, die Farbe.... außerdem wären die 2 kg schon besser zu meinem Training, aber nein ich hab hellblau genommen, 1 kg, da sie unterwegs auch Mal im Rucksack, für " evtl. Trainingsstunden" gedacht sind...

  • Die Hanteln sind ne Klasse Idee, erst dachte ich naja, die Farbe.... außerdem wären die 2 kg schon besser zu meinem Training, aber nein ich hab hellblau genommen, 1 kg, da sie unterwegs auch Mal im Rucksack, für " evtl. Trainingsstunden" gedacht sind...

    Ich besitze die 0,5Kg Hanteln und empfinde die als optimal von Gewicht her.

  • ...sonst könnte man ja auch sagen, ein Schraubendreher ist auch dazu geeignet, jemanden zu verletzen...

    Könnte man nicht nur. Wird so gemacht.


    Aus einer Quelle die mir selbst nicht näher und vertrauter sein könnte, kann ich dir versichern, dass formal juritisch jeder x beliebige Gegenstand ein "gefährliches Werzeug" gemäß dem Strafrecht sein kann.

    Ein "gefährliches Werkzeug" ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der >>>>>konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall <<<<<< geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen.


    Bedeutet, jeder an sich harmlose Alltagsgegenstand kann für die Polizei zum gefährlichen Gegenstand werden, wenn er entsprechend eingesetzt wird.

    Im Polizeialltag und im Strafrecht bedeutet es konkret, dass jeder Gegenstand den Du entsprechend einsetzt, oder einsetzen könntest, UZ (unmittelbaren Zwang) gegen dich rechtfertigt. Das kann auch eine aufgerollte Zeitung oder ein Zahnstocher sein.


    Völlig unabhängig vom Waffenrecht.


    Flapsig könnte man sagen, alles wovon sich ein Polizeibeamter durch dich bedroht fühlt Rechtfertigt UZ. Natürlich unter Beachtung der Verhältnismässigkeit der Mittel.

    Wird die Verhältnismässigkeit aber nicht beachtet, wirst du, solltest du die Möglichkeit noch haben, jedoch massivste Schwierigkeiten haben, diese im Nachgang irgendwie ahnden lassen zu können.


    Ergo (und versinnbildlichend überspitzt), eine wirre Oma mit nem Sparschäler rechtfertigt UZ.

    Der Sparschäler und ihr Zustand rechtfertigen nicht ihr ins Knie zu schießen.

    Bringt sie aber ein Beamter zu Boden, sie bricht sich dabei den Oberschenkel, schlägt mit dem Kopf auf und stirbt daran, wird dem Beamten juristisch nichts anzuhaben sein.

    Entscheidend dabei ist der Sparschäler >>>>>gefährliches Werkzeug<<<<<<.


    Wie gesagt völlig unabhängig vom Waffengesetz, verobtenen Gegenständen etc.


    Fazit, wenn du das Kräuterwiegemesser in der Hand hast und ein junger Beamter kriegt flattern und schießt dir ins Knie, dann hilft es dir wenig, dass es ein "nicht verbotener Gegenstand" war.


    Inhaltlich sind sich hier in dem Thema, so denke ich, ziemlich alle einig. Es kann durchaus sinnvoll für Privatpersonen sein, sich im Rahmen der Legalität aber auch der Kreativität, für seltene Fälle auszustatten.

                                                                            Si VIS PACEM PARA BELLUM

  • ....ganz lustig....dem Wesen nach dazu bestimmt sind...ist es aber nicht, dem Wesen nach, ist es ein Wiegemesser der Küche....aber keine Angst, ich hab keines...


    ...sonst könnte man ja auch sagen, ein Schraubendreher ist auch dazu geeignet, jemanden zu verletzen...

    Naja genau das hier ist der Kern: Wie der Verkäufer es betitelt ist nur ein Indiz, nicht grundsätzlich das Wesen der Sache. Sagen wir so: Ich würde es nicht drauf anlegen vor Gericht behaupten zu müssen, dass das ist "mein Kräutermesser ist und ich muss das führen, weil ich spontan plötzlich Kräuter schneiden muss". Das würde vermutlich individuell geklärt werden. Ein 0815 Polizist wird das vermutlich vor Ort nicht als Gartenwerkzeug oder Küchenwerkzeug verstehen. Wie gesagt, ich empfehle es nicht es darauf anzulegen.


    Das mit dem Schraubendreher ist ein gutes Beispiel das aufzeigt, dass hier Interpretationsspielraum vorliegt. Man könnte den Schraubendreher bezeichnen als Popelstäbchen und es bleibt seinem Wesen nach immernoch ein Schraubendreher. Doch genau so offensichtlich ist es nunmal nicht bei jedem Gegenstand. Anders ist es bei Gegenständen die recht offensichtlich nur bedingt oder gar ungeeignet sind für das was auf der Verpackung steht. Wobei auch hier wieder eine Einzelfallentscheidung vorliegen müsste durch entsprechende Behörden. Auf ein "könnte gut gehen" als Fundament würde ich ungerne bauen, denn so ein potentieller WaffG Verstoß setzt einige Schranken in der potentiellen beruflichen Laufbahn.

    Ein "gefährliches Werkzeug" ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der >>>>>konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall <<<<<< geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen herbeizuführen.

    Das bezieht sich hier insbesondere bei Verwendung eines Gegenstandes gegen eine Person und legt fest ob es sich um eine Gefährliche Körperverletzung oder Schwere Körperverletzung handelt und greift entsprechend dann zu einem anderen Strafmaß. Wobei hierzu gesagt werden darf, dass in einer Notwehrsituation durch die Verwendung eines solchen Gegenastandes - ob fragwürdig oder definitiv Waffe oder gar Verbotene Waffe - die Notwehr, also der Rechtfertigungsgrund eine sonst strafbare Handlung wie Körperverletzung unbestraft zu belassen - nicht ausgehebelt wird. Die Notwehr rechtfertigt solch' eine Handlung auch unter Einsatz von Gegenständen (unter Umständen). Aber es kann im Anschluss dennoch ein Verfahren gegen den in der Notwehr sich befindenden eröffnet werden aufgrund von z.B. "Führen von Waffen" oder "Besitz von Verbotenen Waffen" etc und da habe ich lieber keinen fragwürdigen Gegenstand am Mann, sondern ein Tierabwehrspray z.B. auch wenn auch das nicht dafür gedacht ist, so ist das Führen hiervon, insbesondere mit (... ich werde schwammig hier in den Begriffen ...) Berechtigtem Interesse (so heisst es in dem Kontext glaube ich) nicht verboten und zieht, wie immer im Recht mit Ausnahmen, keine Strafrechtlichen Konsequenzen mit sich.

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Es geht hier nicht darum den Polizisten zu bedrohen, sondern in bestimmten Situationen etwas gegen " unbequeme Zeitgenossen" in der Hand zu haben...

    Im Strafrecht (und in der realen Welt auf der Straße) macht es keinen Unterschied, ob es sich um Ließchen Müller oder um einen PB handlt.


    Stellt dir vor du ziehst das "Kräutermesser".....Ließchen Müller hat eine illegale "was auch immer" Schusswaffe dabei und schießt dir ins Gesicht. Dann bekommt Ließchenmüller Recht udn eine überschaubare Strafe und du bekommst, je nach dem, eine mehr oder weniger angemessene Trauerfeier.


    Ich meine das ernst. Im Strafrecht zählt im Zweifel "das Gefährliche Werkzeug" und eben dieses rechtfertigt dann dein Einsatz von UZ, ganz egal ob legal oder illegal.


    Angenommen ich hätte eine WBK oder gar einen WS, ich würde immer warten bis mein Ggü. sein Kräutermesser rausholt und dann.....



    Ernst.

                                                                            Si VIS PACEM PARA BELLUM

  • .....

    Strafrechtlich ist der Knackpunkt "die Erforderlichkeit Der (Notwehr-)Handlung".


    Im strafprozessualem Alltag geht es hier immer um "das gefährliche Werkzeug". Das Beispiel mit der Oma macht es deutlich. Hat die den Sparschäler in der hand -> gefährliches Werkzeug, rechtfertigt UZ. Kein gefährliches Werkzeug, also Omas blanke Fäuste -> kein gefährliches Werkzeug, rechtfertight keinen UZ. Egal ob vom PB oder von Ließchen müller.


    Bedeutet, auf der Straße spielt es im ernstfall so gut wie keine Rolle ob einen Gegenstand nach dem Waffenrecht zulässig ist oder nicht. Die Rolle spielt die Situation und ob ein Angriff mit eienr gefährlichen Waffe vorliegt oder nicht.



    Und ja, meiner Meinung nach hast du mit deiner Einordnung des "Kräuterfaustmessers" vollkommen Recht.


    Und ja, wenn XY Ließchen Müller mit nem Zahnstocher das Auge auszustechen droht, dann wird Ließchen Müller relativ wenig (juristischer Alltag) passieren, wenn sie dem Zahnstocheraggressor in den Oberschenkel schießt. Und ja, ist ihre Waffe illegal, bekommt sie dafür eine (relativ unbedeutende - verglichen zur Anlasstat) Strafe. Die Strafe wäre allerdings kaum anders, wenn ihre Waffe legal wäre.

                                                                            Si VIS PACEM PARA BELLUM

  • Ich glaube wenn es hier erwähnt wurde, das es strafrechtlich umstritten sein kann, reicht es. Wir haben es Alle verstanden.


    Wenn meine Familie oder ich gefährdet bin, ist es mir egal, und wenn Einer meine Tochter sexuell anfasst ist mir auch egal, das ich in den Knast komme, wenn ich ihm vor laufenden Kamera den Schwanz abschneide...sorry, ich musste jetzt Mal deutsch reden...