Das sind zwei unterschiedliche Themen:
- Das eine ist die Notwehr, es ist ein Rechtfertigungsgrund der eine eigentlich sonst strafbare Handlung rechtfertigt. Es bleibt für Ließchen straffrei (wenn die Bedingungen entsprechend sind, mildestes Mittel und so)
- Das andere ist ein Verstoß gegen das WaffG. Und im Kern geht es in diesem Thema genau darum. Das wird aufgrund des Legalitätsgrundsatzes grundsätzlich ab Kenntnisnahme strafverfolgt. Ließchen hat in Notwehr jemanden getötet, die Polizei ist involviert, das Objekt das genutzt wurde fällt unter's Führungsverbot lt. WaffG -> das führt zu einer definitiven Strafverfolgung unabhängig der Notwehr.
Auch.
Denn drittens gibt es das rechtlich entscheidende Element des "gefährlichen Werkzeug".
Ganz simpel gesagt ist alles ein gefährliches Werkzeug, das dazu dienlich ist UND dazu eingesetzt/angewendet werden soll einen körperlichen Schaden zuzufügen.
Völlig unabhängig vom Waffengesetz oder dem Notwehr Paragraphen.
Bezüglich dem Ließchenmüller Beispiel:
XY droht mit einer massiven körperlichen Schädigung. Nach dem Strafrecht einer der höchsten die es gibt, dem Verlust eines Auge. ZUDEM verfügt er über ein entsprechend passendes "gefährliches Werkzeug".
In diesem Fall wird (formaljuristisch) kein Angriff von XY nötig sein. Der Einsatz von UZ wäre jedem (egal ob PB oder Privatperson) zu billigen, BEVOR eine Situation nach dem Notwehr-Paragraphen eintritt.
Bezogen auf das Kräutermesser ist genau das der Knackpunkt.
Beispiel, Nachts um drei Uhr auf dem Vorlatz des Frankfurter HBF.
In dem Kontext ist ein Schraubendreher in der Innentasche ein "gefährliches Werkzeug" - wird jeder Richter zustimmen.
Ein Kräuterwiegemesser am Gürtel oder in der Tasche, (meiner persönlichen Meinung nach, die aber absolut irrelevant ist, auch im geschlossenen Rucksack, auf Grund der Rahmenbedingungen/ des Kontext).
Anders ist es wenn der Schraubendreher in der Reververadmulde im KFZ liegt, dass Wiegemesser am Gürtel, jedoch um 07.40 auf dem Weg zur Berufsfachschule für Köche, baumelt, oder ein Baseballschläger in der Sporttasche auf dem Weg zum Training in der UBahn transportiert wird.
Ganz unabhängig vom Waffengesetz, Waffen-VBZ, dem Notwehr-Paragraphen oder sonst was, kann dir so ziemlich jeder Gegenstand im entsprechenden Kontext als gefährliches Werzeug ausgelegt werden und zB. polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen.