Picatinny-Taschenlampe an Helm anbringen - legal?

  • Wäre in diesem Kontext die "Unbrauchbarmachung" nur von Experten oder ausgebildeten Personen durchzuführen?


    Sagen wir mal unsere Person, die nicht mit der Absicht der Anbringung an einer Waffe, so ein Gerät bereits bestellt haben möge, für einen Zweck der eben nicht die Abringung an einer Waffe sei, sondern an anderem Gerät, möchte solch einen "Zielscheinwerfer" z.B. durch das Wegschleifen der Halterung für die Picatinnyschiene unbrauchbar machen. Dürfe das unsere Person durchführen?

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Ich rate mal: Nein. Aber meiner Meinung nach ist es ab diesem Augenblick kein verbotener Gegenstand mehr. Die strafbare Phase wäre also bis zu diesem Zeitpunkt. So Stelle ich mir das jedenfalls vor, bin juristischer Laie.

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • Kann man mit der Attrappe eine funktionierende Lampe anstelle der defekten anbringen? Dann könnte das auch verboten sein. Der Versand ist auch nicht in Deutschland.

    "Wer es nicht schafft sich vorzubereiten, ist darauf vorbereitet es nicht zu schaffen!"

  • Wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, dann ist sowohl Besitz als auch Benutzung von solchen Lampen verboten. Also wozu überlegen was man damit anfangen kann. Welchen Nutzen hat eine Atrappe davon? Wozu umständlich an einen Helm bauen, da gibt es direkt passende Leuchten von Petzel für. Taschenlampen gibt es auch wie Sand am Meer. Legal. Wozu also der Aufwand?

    Alles ist möglich, es müssen nur mehr probieren!

  • Also grundsätzlich geht es nur um die Einfachheit des/der Picatinny, das ist etabliert und universal. Es geht auch nicht um eine Anbringung an einer Waffe, sondern eben an jedem anderen möglich Gegenstand, wie z.B. einem Helm. Ich meine Picatinny hat sich so durchgesetzt, wirklich alles kann damit ausgestattet werden. Da nun auf eine andere Anbrignungsform auszuweichen ist nur Aufwand der eigentlich unnötig scheint.


    Beim Juraforum werfen die umher, dass z.B. auch Pfefferspray verboten ist, also deren Rat würde ich grad nicht empfehlen bzw auf deren Lösungen und Antwortten kann ich nicht trauen. Aber eine Info war ganz spannend: [...] Nicht der Besitzer bestimmt den Zweck, sondern der Hersteller. [...]


    Wie gesagt, ich zweifle an der Richtigkeit der Diskussion mit den die sich im Internet Juristen schimpfen, da sie einige Aussagen von sich gaben, die nicht richtig sind. Hier hilft nichts weiter was ich versuche und führt zum Schluss, spätestens, wenn die Info mit der Zweckbestimmung richtig ist, dass es bei Taschenlampenanbringungen - egal an welchem Gerät - kein Weg daran vorbei führt irgendeine andere Art der Anbringung zu wählen, so bequem und allgegenwärtig die Picatinnyvarianten doch nunmal sind.


    Aber selbst dann ist das mir zu schwammig von den "Juristen", denn dann könnte der Hersteller einfach sagen "Yo, das ist zum Zweck der Anbrigung an Schuhe" oder so. ich zweifle, dass das den Besitz legal machen würde.


    Nochmal zum Verständnis: Picatinny ist eine so geläufige Anbringungsart, dass ich die Hoffnung hatte, dass man das nutzen kann für alles mögliche, aber da einige Dinge mit Picatinny verboten sind, ist das nicht so gut. Es ginge so einfach.

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.