Wäre in diesem Kontext die "Unbrauchbarmachung" nur von Experten oder ausgebildeten Personen durchzuführen?
Sagen wir mal unsere Person, die nicht mit der Absicht der Anbringung an einer Waffe, so ein Gerät bereits bestellt haben möge, für einen Zweck der eben nicht die Abringung an einer Waffe sei, sondern an anderem Gerät, möchte solch einen "Zielscheinwerfer" z.B. durch das Wegschleifen der Halterung für die Picatinnyschiene unbrauchbar machen. Dürfe das unsere Person durchführen?