Armbrust ist ein sehr gutes Thema, da es hierbei viele Mythen gibt.
Der Besitz, wie bei vielem, ist legal, aber die Führung jedoch nicht.
Einsatzbereites Führen ist nur auf befriedetem Gebiet erlaubt.
Abschießen ist nur auf befriedetem Gebiet mit Kugelfang erlaubt.
Insbesondere in fremdem Wald, also nicht selbst gepachtet, kann es zu sehr vielen möglichen Gesetzenverstößen führen, wenn man den zuständigen Pförster nicht kontaktiert. Zum einen illegales Führen von Waffen, zum anderen Wilderei.
Habe ich aus eigener Erfahrung lernen müssen ^^Schau mal in der Kneipe vorbei, da gibt's eine Story: Konz im Wald, die Armbrust und der Förster
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Besitz sowie führen ist legal, ohne Genehmigung, einsatzbereites führen ist natürlich was anderes, denn man bereitet sich auf einen Schuss vor, und der darf nur in privaten Gelände oder aber an eine ausgewiesene Sportstätte.
Jagen mit der Armbrust ist wie ich schon sagte auch für Jäger im eigenen Revier verboten.
In Deutschland sind präventiv Maßnahmen nicht erlaubt, also keiner kann dich wegen Wilderei anklagen, sogar dann nicht wenn du mit eine schußbereite Waffe spazieren gehst,und ich meine damit scharfe Waffe, Armbrust und Bogen kannst du mitführen. Hättest natürlich Probleme wegen unerlaubten Führen einer scharfen Schusswaffe.
Dem Förster hätte ich den Paragraf 302 StGB erklärt, er würde eine Strafe von 6 Monaten bis 5 Jahre riskieren, wahrscheinlich kannst du das immer noch, ich glaube die Verjährungsfrist sind 5 Jahre.
Das schlafen im Wald ist eine Ordnungswidrigkeit, aber nur wenn du ein Zelt aufschlägt, im Schlafsack ist es eine Bagatelle, es sei denn es ist ein privater Wald, was aber gekennzeichnet werden muss. Und ist immer noch eine Bagatelle.
In Hessen ist das führen von Hunden ohne Leine erlaubt, das aber ausserhalb der Setzsaison. In manche Länder ist es insgesamt erlaubt, in andere insgesamt verboten, in manchen ist es verboten wie in Hessen während der Setzzeit.
Was ein Messer angeht das eine größere Klinge hat als die erlaubten 12 cm, da könnten Schwierigkeiten auftauchen doch man kann immer noch erstens die Brauchtumsfrage aufwerfen, und auch das fehlen von Personen ( §1 WaffG ) gegen die das Messer als Angriffswaffe hätte fungieren können. Auch hier sehe ich keine wie auch immer geartete Verurteilung, wahrscheinlich nicht mal eine Anklage. Es ist natürlich besser auf die. sichere Seite zu sein, und wenn einer im Wald was größeres dabei haben möchte empfehle ich einen Beil.
Das alles hier habe ich nicht aus meine Finger gesaugt, steht so im Gesetz.