• Wenns nur danach geht braucht man nicht mehr nach der legal führbaren Waffe suchen.


    Ich glaube wenn ich in D leben würde, würde ich Tierabwehrspray und eine Taschenlampe aus Metall, die etwas länger als die geschlossene Faust ist und 1000 Lumen plus hat, führen.


    Hier in Österreich hab ich ein Benchmade Griptilian und eine Olight Warrior Mini 2 am Mann und teste gerade das Skallywag MDV.


    Und zu Hause gibt es Knallstöcke in drei Größen.

  • Ich glaube wenn es hier erwähnt wurde, das es strafrechtlich umstritten sein kann, reicht es. Wir haben es Alle verstanden.


    Wenn meine Familie oder ich gefährdet bin, ist es mir egal, und wenn Einer meine Tochter sexuell anfasst ist mir auch egal, das ich in den Knast komme, wenn ich ihm vor laufenden Kamera den Schwanz abschneide...sorry, ich musste jetzt Mal deutsch reden...

    Naja, ab DEM Zeitpunkt wärst du strafrechtlich in der Notwehr, also erstmal kein Problem, wenn du einen ANgreiffer mit einem Kräutermesser tötest, solange es das mildeste Mittel ist um den rechtwidrigen gegenwärtigen Angriff zu beenden - siehe weiter unten, Anführung an John Doe.

    Wir debattieren hier ja auch keine "ist mir scheissegal ich tue was notwendig ist" Themen. Nicht um moralische oder ethische Grundsätze wann man was sich selbst erlaubt zu tun. Du darfst deine emotionale Bindung zu fiktiven Situationen gerne außerhalb des Forums lassen. Denn ganz unvoreingenommen ist das hier eine Ansage eine Straftat zu begehen, das würde ich im Internet lieber nicht tun. Erst Recht nicht in einem Prepperforum.


    Wir sprechen hier rein über das WaffG im Zusammenhang mit SV Waffen die wir als "unbedenklich zu führen" einstufen.


    Das Thema an sich kann nie genug durchgekaut werden.
    Sind ja nicht nur wir die das lesen, auch Rambos die draußen rumlaufen mit "Aber ein YouTuber hat gesagt ..." und solche Rambos, aber auch uns selbst, können wir schützen.

    Ich darf hinzufügen, dass ich durch berufliche Veränderungen sehr frisch in diesem Thema grad bin und kein voreingenommenes persönliches Verkaufsinteresse hege - mir ist es egal ob ein Gegenstand cool ist oder verkauft werden muss. Ich stufe hier ein anhand von WaffG, StGB, StPO und CO.


    Und ja, wenn XY Ließchen Müller mit nem Zahnstocher das Auge auszustechen droht, dann wird Ließchen Müller relativ wenig (juristischer Alltag) passieren, wenn sie dem Zahnstocheraggressor in den Oberschenkel schießt. Und ja, ist ihre Waffe illegal, bekommt sie dafür eine (relativ unbedeutende - verglichen zur Anlasstat) Strafe. Die Strafe wäre allerdings kaum anders, wenn ihre Waffe legal wäre.

    Also ich darf hier hinzufügen, das ist die offizielle Definition von Notwehr:
    Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    In erster Linie spielt es keine Rolle womit der gegenwärtige rechtwidrige Angriff abgewendet wird, solange es die erforderliche Handlung ist. Wenn Ließchen Müller eine schmächtige kleine Frau ist und der Zahnstocherangreifer ein kräftiger Mann der ihr objektiv im Laufen und Kämpfen überlegen ist und sie keine andere Möglichkeit hat den Angriff abzuwenden, dann darf sie ihm auch in's Hirn schießen mit sogar einer Verbotenen Waffe, eienr Kriegswaffe, Anthrax etc. Die Notwehr bleibt straffrei, auch die Tötung bleibt straffrei. Wenn das genutzte Mittel das "nächstbeste", also das mildeste Mittel, ist um den rechtwidrigen gegenwärtigen Angriff abzuwenden, dann ist es rechtfertigt, heisst im Klartext es wird nicht bestraft, da es gegen eine bereits rechtwidrige Handlung genutzt wird. Der Angreifer hier hingegen, dem stünde die Notwehr nicht mehr zur Verfügung, da Ließchens Notwehr keine rechtswidrige Handlung ist.


    Das sind zwei unterschiedliche Themen:
    - Das eine ist die Notwehr, es ist ein Rechtfertigungsgrund der eine eigentlich sonst strafbare Handlung rechtfertigt. Es bleibt für Ließchen straffrei (wenn die Bedingungen entsprechend sind, mildestes Mittel und so)


    - Das andere ist ein Verstoß gegen das WaffG. Und im Kern geht es in diesem Thema genau darum. Das wird aufgrund des Legalitätsgrundsatzes grundsätzlich ab Kenntnisnahme strafverfolgt. Ließchen hat in Notwehr jemanden getötet, die Polizei ist involviert, das Objekt das genutzt wurde fällt unter's Führungsverbot lt. WaffG -> das führt zu einer definitiven Strafverfolgung unabhängig der Notwehr.

    Der Unterschied zwischen Panik und klarem Verstand ist die Vorbereitung.

  • Knallstöcke - ich mag solche Wortfindungen. =)


    Auf glatten Terrain/Treppenhaus dürfte auch eine Großpackung Kugellagerkugeln ordentlich Probleme bereiten. Mit Magnet schnell wieder geräumt...

    'Ne gute Schleuder dazu und es lässt sich noch mehr Blödsinn machen. Ich hab eine die aus den kleinen Scheisserchen eine regelrechte Schrotladung macht.

    Die Suche nach dem richtigen "Gerät" ist wirklich sehr schwer und natürlich immer an pers. Möglichkeiten gebunden.

  • Das sind zwei unterschiedliche Themen:
    - Das eine ist die Notwehr, es ist ein Rechtfertigungsgrund der eine eigentlich sonst strafbare Handlung rechtfertigt. Es bleibt für Ließchen straffrei (wenn die Bedingungen entsprechend sind, mildestes Mittel und so)


    - Das andere ist ein Verstoß gegen das WaffG. Und im Kern geht es in diesem Thema genau darum. Das wird aufgrund des Legalitätsgrundsatzes grundsätzlich ab Kenntnisnahme strafverfolgt. Ließchen hat in Notwehr jemanden getötet, die Polizei ist involviert, das Objekt das genutzt wurde fällt unter's Führungsverbot lt. WaffG -> das führt zu einer definitiven Strafverfolgung unabhängig der Notwehr.

    Auch.


    Denn drittens gibt es das rechtlich entscheidende Element des "gefährlichen Werkzeug".


    Ganz simpel gesagt ist alles ein gefährliches Werkzeug, das dazu dienlich ist UND dazu eingesetzt/angewendet werden soll einen körperlichen Schaden zuzufügen.


    Völlig unabhängig vom Waffengesetz oder dem Notwehr Paragraphen.



    Bezüglich dem Ließchenmüller Beispiel:


    XY droht mit einer massiven körperlichen Schädigung. Nach dem Strafrecht einer der höchsten die es gibt, dem Verlust eines Auge. ZUDEM verfügt er über ein entsprechend passendes "gefährliches Werkzeug".

    In diesem Fall wird (formaljuristisch) kein Angriff von XY nötig sein. Der Einsatz von UZ wäre jedem (egal ob PB oder Privatperson) zu billigen, BEVOR eine Situation nach dem Notwehr-Paragraphen eintritt.



    Bezogen auf das Kräutermesser ist genau das der Knackpunkt.


    Beispiel, Nachts um drei Uhr auf dem Vprlatz des Frankfurter HBF.


    In dem Kontext ist ein Schraubendreher in der Innentasche ein "gefährliches Werkzeug" - wird jeder Richter zustimmen.

    Ein Kräuterwiegemesser am Gürtel oder in der Tasche, (meiner persönlcihen Meing die aber absolut irrelevant ist, auch im geschlossenen Rucksack, auf Grund der Rahmenbedingungen/ des Kontext).


    Anders ist es wenn der Schraubendreher in der Reververadmilde im KFZ liegt, dass Wiegemesser am Gürtel, jedoch um 07.40 auf dem Weg zur Berufsfachschule für Köche, baumelt, oder ein Baseballschläger in der Spoirttasche auf dem Weg zum Training in der UBahn transportiert wird.


    Ganz unabhängig vom Waffengesetz, Waffen-VBZ, dem Notwehr-Paragraphen oder sonst was, kann dir so ziemlich jeder Gegenstand im entsprechenden Kontext als gefährliches Werzeug ausgelegt werden und zB. polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen.

                                                                            Si VIS PACEM PARA BELLUM