Ich glaub gemeint ist OWIG; Abschnitt 3; II. Verwarnungsverfahren; § 58 Abschnitt (2)
Und im folgenden IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft.
Wärst du nicht nur durch normale Ordnungswidrigkeit aufgefallen sondern sie hätten es der Staatsanwaltschaft übergeben, hätte es leicht zu weiteren juristischen Problemen kommen können.
Gutes Karma! ;)
Ok, verstehe.
Ich wurde aber noch nie mit einem "zu langen" Messer angetroffen. Von daher: Mir egal!! :-)